Vom 20.06.2011
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „SC Norbertus Magdeburg „. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung lautet der Name „SC Norbertus Magdeburg e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll Mitglied des Landessportbundes Sachsen Anhalt e.V. und des Stadtsportbundes Magdeburg e.V. werden.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Kontaktpflege zwischen Schulen und Vereinen. Hierzu dienen
gemeinsames Training sowie die Teilnahme der Mitglieder und Mannschaften des Vereins an sportlichen Wettkämpfen und
Turnieren. Der Verein betätigt sich sowohl im Wettkampf- als auch im Breiten- und Freizeitsport.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen, insbesondere Fußball, im Rahmen eines regelmäßigen Trainings, durch Organisation von Turnieren und
Teilnahme an Turnieren anderer Vereine und Schulen im Inland sowie im europäischen Ausland verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
1. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und
auch keine Sacheinlagen zurück.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Förderverein des Norbertusgymnasiums e. V.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unangemessen hohe Vergütung
begünstigt werden.
6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft.
1. Die Mitgliedschaft des Vereins setzt sich zusammen aus Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern.
Erwachsene sind diejenigen Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr und Kinder unter 14 Jahren. Für die Beitragszahlung ist das Alter am I. Januar eines jeden Jahres
entscheidend, für aktives und passives Wahlrecht das Alter am Tag der Wahl.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld.
Sachen oder unentgeltliche Dienstleistungen zuwendet.
4. Die Aufnahme des Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand voraus. Minderjährige, also Kinder
und Jugendliche, bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen
erfolgen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung
angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung aus der Mitgliederliste zu informieren.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt,
dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu
geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
5. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monates seit Zugang des Beschlusses schriftlich
beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der
Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschluss wirkungslos.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage auf Antrag
durch Beschluss des Vorstandes teilweise oder ganz erlassen werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der sich auf das Geschäftsjahr des Vereins bezieht. Der Beitrag ist jährlich bis zum
20. Januar oder halbjährlich bis zum 20. Januar und 20. Juli eines jeden Geschäftsjahres in bar. durch Überweisung oder durch
Bankeinzug zu entrichten.
4. Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr aufgenommen werden, zahlen im Jahr der Aufnahme einen anteiligen Jahresbeitrag
in Höhe eines Zwölftels des Jahresbeitrages für jeden Monat der Mitgliedschaft. Der anteilige Jahresbeitrag ist bis zum 20. des
Monats fällig, der auf den Monat der Aufnahme folgt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
sportlichen Leiter und dem Schriftführer .
2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten;
jeder hat Alleinvertretungsmacht. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften
mit einem Geschäftswert von mehr als 1500,-€ die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 9 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr, spätestens bis zum Ende des dritten Monats eines
Geschäftsjahres,
5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines,
6. Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
7. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §§ 4 und 5 dieser Satzung,
8. Ernennung eines Ehrenvorsitzenden.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate ein. Jedes
Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der
Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
4. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss.
Protokollführer ist der Schriftführer und bei dessen Verhinderung eine vom Vorsitzenden beizuziehende Person oder ein vom
Vorsitzenden bestimmtes Vereinsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch
zuzuleiten.
5. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des
Vorstandes widerspricht.
§ 11 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im
Amt.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Mitglied des Vorstandes. § 12 Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, – auch ein Ehrenmitglied – hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme; Kinder und Jugendliche sind nicht stimmberechtigt. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der
Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
c. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge.
d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
3. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den
Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres
stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich und unter
Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenigstens ein Drittel der
Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 15 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen
Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.
2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorangehende Diskussion einem von der
Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
3. Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim
durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll
über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein. Bei einer
Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im
Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die
Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, Protokollführer kann
auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen: über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 17 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung sind im Anschluss an die Neuwahl des Vorstandes zwei erwachsene Mitglieder des Vereins, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen, als Kassenprüfer zu wählen. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins, eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; oder das Ergebnis ist
in der Jahresmitgliederversammlung zu berichten.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und
seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu erfolgen.
§ 19 Übergang des Vereinsvermögens
Erfolgt die Auflösung des Vereins nur durch eine Änderung der Rechtsform oder durch eine Verschmelzung mit einem
gleichartigen anderen Verein, ohne dass damit eine Änderung der Zwecke des Vereins bewirkt wird, geht das Vereinsvermögen auf
den neuen Verein über.
§ 20 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung
für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern
wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein oder gegen
handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die
Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere
des Vorstandes, gegenüber Dritten für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 21 Schlussbestimmungen
1.Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22. Februar 2002 beschlossen. 2. Die vorstehende Satzung tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3.Änderungen der Satzung vom 22.2.2002 wurden in der Mitgliederversammlung am
20.6.2011 beschlossen.
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